Satzung des Vereins für Briefmarkenkunde e.V. 1907Aschaffenburg

Errichtet und beschlossen in der Ordentlichen Hauptversammlung am 5. März 1959 abends um 20 Uhr in den Bavaria-Gaststätten, Aschaffenburg.

Anwesend laut Anwesenheitsliste: 45 Mitglieder mit 86 Stimmrechten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 5 Januar 1907 gegründete Verein führt den Namen Verein für Briefmarkenkunde e.V. 1907 Aschaffenburg.

Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist am 17. Juli 1907 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg eingetragen worden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

  1. Den Zusammenschluß der Briefmarkensammler in Aschaffenburg und Umgebung.
  2. Die Pflege der Briefmarkenkunde als wissenschaftliches Fachgebiet und die Förderung des Briefmarkensammelns unter der heranwachsenden Jugend in Verbindung mit den Jugendbildungswerken der Schulen.
  3. Den Anschluß an den Landes- und Bundes-Verband der Philatelisten Vereine und den Internationalen Philatelisten-Verband.
  4. Die Bekämpfung von Fälschungen und anderen unlauteren Machenschaften auf dem Gebiet der Philatelie.
  5. Tauschmöglichkeit für Mitglieder an den Vereinsabenden und Auswahl Rundsendeverkehr innerhalb der Mitglieder. Für den Rundsendeverkehr gelten die der Satzung als Anhang beigefügten Bestimmungen. Der Verein als solcher befaßt sich in keiner Weise mit dem Handel von Postwertzeichen.
  6. Die Beschaffung der Neuausgaben von Briefmarken.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    I. Ordentliche Mitgliedern
    II. Ehrenmitgliedern
  2. Aufnahmefähig ist jede volljährige Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und keinerlei vermögensrechtlichen Beschränkungen unterliegt.
  3. Minderjährige Personen können Mitglied werden, sofern ihre gesetzlichen Vertretungen mit schriftlicher Erklärung die Haftung für ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein übernimmt.
  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines jährlichen Vereinsbeitrages verpflichtet, deren Höhe jeweils in der Ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt wird.
  5. Den Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Mitglieder- und Hauptversammlungen mit beschließender Stimme und Antragsberechtigung teilzunehmen, sowie alle Vereinseinrichtungen zu nutzen.
  6. Ehrenmitglieder können in der Hauptversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit, haben jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  7. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Schluß des Kalenderjahres oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  8. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus triftigen Gründen von der Gesamtvorstandschaft beschlossen werden.
  9. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein und sein Vermögen.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

I. Die Vorstandschaft,
II. die Hauptversammlung.

Die Vorstandschaft besteht aus:

1.) dem 1.Vorsitzenden,
2.) dem 2.Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
3. )dem Schriftführer und
4. )dem Kassier.

Ferner gehören der Vorstandschaft an:

a) der Rundsendeleiter,
b) drei Beisitzer (Vortrags- und Schulungswesen, Presse- und Bücherwart und Tauschobmann),
c) der Jugendobmann1 und Jugendobmann 

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandschaft bleibt jedoch im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden hat.

§ 5 Tätigkeit und Geschäftsordnung der Vorstandschaft

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen sowie gerichtlich. Er beruft und leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen und vollzieht deren Beschlüsse. Er wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle, der gesamte schriftliche Verkehr und die Offen- haltung der Mitgliederliste. Die Protokolle und Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Dem Kassier obliegen sämtliche Kassengeschäfte.
  4. Der Tauschobmann und der Rundsendeleiter leiten den gesamten Tausch- und Rundsendeverkehr, kassieren selbständig und zahlen die Einnahmebeträge an den Einlieferer aus.

§ 6 Hauptversammlung

  1. Die „Ordentliche" Hauptversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Kalendervierteljahr statt.
    Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
    b) Berichte des Rundsendeleiters und des Tauschobmannes und deren Entlastung.
    c) Wahl der Vorstandschaft.
    d) Satzungsänderungen.
    e) Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden.
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
    g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. „Außerordentliche“ Hauptversammlung sind auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Ordentlichen und Außerordentlichen Hauptversammlungen sind jedem Mitglied eine Woche vor Ab-haltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
  4. Anträge von Mitgliedern sind mindestens zwei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung weiterer Anträge entscheidet die Versammlung.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungs- änderungen erfordern jedoch die Ja-Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die hiernach veranlaßte weitere Verwendung des Vereinsvermögens ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich.
  6. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt einzeln durch Zuruf, wenn gegen diese Wahlart kein Widerspruch erhoben wird. Erfolgt Widerspruch auch nur eines Mitgliedes, so hat die Wahl in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. 

§ 7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus den dem Verein gehörenden Sachen und Einrichtungen, aus Schenkungen, aus Vereinsbeträgen und aus evtl. Überschüssen aus Rundsendungen.

§ 8 Schlußbestimmung

Für die Rechtsverhältnisse ist, sofern die Satzung keine andere Bestimmung enthält, das „Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB) maßgebend. 

 

Aschaffenburg, den 5. März 1959